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Allgemeine Geschäftsbedingungen der greenpower4people GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der greenpower4people GmbH
– Stand Juli 2023 –
§ 1 Geltungsbereich
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Greenpower4people GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und der Greenpower4people GmbH zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Die Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Ein Schweigen der Greenpower4people GmbH auf anders lautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; der Einbeziehung anderer AGB, auch in kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Kunden oder eines Dritten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Jede Abweichung von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Greenpower4people GmbH gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Greenpower4people GmbH.
3. Alle Vereinbarungen, zwischen dem Kunden und der Greenpower4people GmbH, welche die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen oder ändern, sind nur gültig, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote der Greenpower4people GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Greenpower4people GmbH genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Aufgrund der aktuellen Gesetzlage werden bei PV Anlagen unter 30 kwp keine Mehrwertsteuer erhoben. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3. Angebote der Greenpower4people GmbH beziehen sich auf die uns bekannten Anforderungen bezüglich der spezifizierten Mengen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder der Bestätigung über die Materialbeschaffenheit, Messtoleranzen und Herstellerbedingungen. Nachträgliche Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung und berechtigen uns, den Preis entsprechend zu ändern. Angaben in unseren Prospekten wie Fotos, Zeichnung, Datenblätter und andere Spezifikationen sind nur annähernd. Sie begründen daher weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie und sind für die vertragliche Bestimmung des Leistungs- und Lieferungsgegenstandes nicht relevant.
4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum der Greenpower4people GmbH und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
5. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Greenpower4people GmbH an den Kunden aufgrund der Bestellung des Kunden zustande, wobei dies auch auf elektronischem Wege (E-Mail) geschehen kann.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Greenpower4people GmbH. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Greenpower4people GmbH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
7. Mit der Vertragsunterzeichnung verpflichtet sich der Kunde, die Produkte nur für die vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszwecke zu gebrauchen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Greenpower4people GmbH liefert grundsätzlich gegen Vorauszahlung. Wird keine Vorauszahlung verlangt, so wird der Zahlungsanspruch spätestens mit der Bereitstellung der Lieferung für den Kunden fällig. Teillieferungen sind im Umfang der einzelnen Lieferung zu bezahlen. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn die Lieferung oder Abnahme der Waren aus Gründen verzögert wird, welche die Greenpower4people GmbH nicht zu vertreten hat. Zahlungen dürfen aufgrund von Beanstandungen oder nicht akzeptierten Forderungen nicht gekürzt oder verweigert werden. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise ab Hersteller oder Lager Greenpower4people GmbH zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Versand; diese werden gesondert in Rechnung gestellt, müssen aber im Angebot aufgeführt worden sein.
3. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäß bezahlt werden, wird vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins von 7 % in Rechnung gestellt.
4. Verrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Greenpower4people GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Greenpower4people GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden unbrauchbar.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Greenpower4people GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Greenpower4people GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Greenpower4people GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird die Greenpower4people GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Greenpower4people GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden innerhalb angemessener Frist benachrichtigt.
4. Sofern die Greenpower4people GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Greenpower4people GmbH.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Greenpower4people GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Sofern nicht bereits übergegangen, geht mit Eintritt des Annahmeverzugs die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Falls eine persönliche Übergabe durch Abwesenheit des Kunden oder eines Vertreters des Kunden nicht möglich ist, hinterlässt der Beauftragte der Greenpower4people GmbH das Material. Das Risiko und die Sorgfaltspflicht des Kunden beginnen mit dem Zeitpunkt der Übergabe, auch dann, wenn diese ohne persönliche Übergabe erfolgt.
§ 6 Gewährleistung
1. Beanstandungen und Reklamationen über Lieferungen und Leistungen sind der Greenpower4people GmbH innerhalb fünf Tagen nach Erhalt der Sendung, oder bei schlüsselfertigen Anlagen innerhalb fünf Tagen nach erster Inbetriebnahme, schriftlich zu melden. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist die Greenpower4people GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Greenpower4people GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Greenpower4people GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung. Im Falle der Vereinbarung einer Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist am Tag der Abnahme des Liefergegenstandes. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
6. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gewährt Greenpower4people GmbH dem Kunden die Leistungsgarantie für Module gemäß Herstellergarantie, soweit die Greenpower4people GmbH die Leistungsgarantie beim Hersteller einfordern kann.
7. Garantien im Rechtssinne sind durch Greenpower4people GmbH nur dann abgegeben, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten und als Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes bezeichnet sind.
8. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter unsachgemäß Arbeiten am Liefergegenstand durchgeführt hat. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder nicht genehmigte Eingriffe und/oder Reparaturen an Liefergegenständen ohne ausdrückliche Absprache mit Greenpower4people GmbH selbst oder durch Dritte vornimmt.
§ 7 Haftung
1. Die Greenpower4people GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Greenpower4people GmbH keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt bzw. wird für Länder, in denen das zulässig ist, wegbedungen.
2. In allen Fällen ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit eine solche Begrenzung nicht gegen zwingendes Recht verstößt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit die Haftung von Greenpower4people GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Greenpower4people GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Sofern es die jeweilig anwendbare Rechtsordnung zulässt, behält sich die Greenpower4people GmbH bei Verträgen mit Unternehmen das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Greenpower4people GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Dieses Herausgabeverlangen gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn die Greenpower4people GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Greenpower4people GmbH ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsund Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Greenpower4people GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Greenpower4people GmbH entsprechende Abwehrmaßnahmen ergreifen kann. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, der Greenpower4people GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Abwehrmaßnahme zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Greenpower4people GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Greenpower4people GmbH -Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Greenpower4people GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Greenpower4people GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
6. Die Greenpower4people GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Greenpower4people GmbH.
§ 9 Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 11 Export
Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus dem Gebiet der Europäischen Union unterliegt den länderspezifischen Ausfuhrbestimmungen und ist gegebenenfalls ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export der gelieferten Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union bedarf der schriftlichen Einwilligung des Lieferanten; unabhängig davon hat der Besteller für die Einholung jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen. Der Besteller ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Greenpower4people GmbH gilt das Recht am Sitz der Gesellschaft, bei welcher der Auftrag platziert worden ist und unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich am Sitz der Gesellschaft, bei welcher der Auftrag platziert worden ist.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.